Baugenehmigung für den Carport in Bayern – Was du wirklich wissen musst

Als Zimmermeister werde ich von Kunden keine Frage öfter gestellt als diese: „Brauche ich für meinen Carport eine Baugenehmigung?“ Die Antwort ist – wie so oft im Baurecht – nicht pauschal zu beantworten. Sie hängt von mehreren Faktoren ab. In diesem Artikel erkläre ich dir, wann ein genehmigungsfreier Carport in Bayern möglich ist, was die BayBO konkret vorschreibt, worauf du unbedingt achten musst – und wo die häufigsten Fehler passieren.

Rechtliche Grundlage: Art. 57 BayBO

In Bayern regelt die Bayerische Bauordnung (BayBO), welche Bauvorhaben genehmigungsfrei sind. Der entscheidende Paragraph ist Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten sind verfahrensfrei, wenn ihr Brutto-Rauminhalt 75 m³ nicht überschreitet.

Ein Doppelcarport mit etwa 6 × 5 m Grundfläche und rund 2,5 m mittlerer Höhe liegt mit ca. 75 m³ Brutto-Rauminhalt bereits an der Grenze zur Genehmigungspflicht – hier lohnt sich ein kurzer Anruf beim Bauamt. Ein typischer Einzelcarport mit 3 × 5 m kommt auf ca. 37,5 m³ und ist damit klar genehmigungsfrei.

Wichtig: Verfahrensfrei bedeutet nicht genehmigungsfrei in dem Sinne, dass du einfach loslegen kannst. Du bist weiterhin verpflichtet, alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten – insbesondere die Abstandsflächen.

Abstandsflächen – der häufigste Stolperstein

Selbst wenn dein Carport unter 75 m³ bleibt, musst du die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhalten. Die Grundregel: Der Abstand zur Grundstücksgrenze muss mindestens der Gebäudehöhe (H) entsprechen, mindestens aber 3 Meter.

Bei einem Pultdach-Carport mit 2,8 m Wandhöhe auf der hohen Seite wären das also 3 m Abstand. Das ist in vielen Bestandssituationen – z.B. bei schmalen Grundstücken – schlicht nicht einzuhalten.

Grenzbebauung: die Ausnahme

Hier greift Art. 6 Abs. 9 BayBO: Kleinere Gebäude dürfen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn:

  • Die Wandhöhe an der Grenze maximal 3 m beträgt
  • Die Gesamtlänge aller Grenzbebauungen auf diesem Grundstück 9 m nicht überschreitet
  • Auf dem Nachbargrundstück an dieser Stelle keine Abstandsflächen verletzt werden

Das bedeutet: Ein Carport an der Grundstücksgrenze in Bayern ist grundsätzlich möglich – aber eben nur bis 9 m Länge und 3 m Wandhöhe. Bei einem Doppelcarport mit 6 m Breite ist das kein Problem. Bei XXL-Carports für Wohnmobile wird es eng.

Praxis-Tipp (den viele Planer übersehen): Bei einem Pultdach-Carport zählt für die Grenzbebauung die Wandhöhe an der Grenze – also die Höhe der niedrigen Seite, nicht die hohe. Wer die tiefe Seite des Pultdachs zur Grundstücksgrenze hin plant, kann den Carport insgesamt deutlich höher ausführen als auf den ersten Blick erlaubt erscheint. Beispiel: 2,4 m Wandhöhe an der Grenze, 3,2 m auf der hohen Seite zur Einfahrt – beides vollkommen legal.

Was ist mit dem Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan der Gemeinde geht immer vor. Dort können deutlich strengere Regelungen stehen, zum Beispiel:

  • Maximale Grundflächenzahl (GRZ): Dein Carport zählt zur versiegelten Fläche des Grundstücks. Wäre die GRZ bereits ausgeschöpft, würde es schwierig.
  • Vorgeschriebene Dachformen oder -neigungen
  • Verbote von Grenzbebauung
  • Eingeschränkte Baufenster

Den Bebauungsplan für dein Grundstück bekommst du beim Bauamt deiner Gemeinde oder oft auch online im Geoportal Bayern.

Stellplatzsatzung – oft übersehen

Ein Punkt, den viele Bauherren nicht auf dem Schirm haben: Neben der BayBO können kommunale Stellplatzsatzungen zusätzliche Vorgaben machen. Viele Gemeinden regeln darin, wo Stellplätze oder Carports errichtet werden dürfen – etwa Mindestabstände zur Straße, Vorgaben zur Offenheit oder festgelegte Standorte. Diese Regelungen unterscheiden sich je nach Gemeinde erheblich und sind im Bebauungsplan oder der Gemeindesatzung nachzuschlagen.

Außenbereich: In der Regel genehmigungspflichtig

Wohnst du am Ortsrand oder auf einem Grundstück, das im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, gelten völlig andere Regeln. Hier brauchst du für jeden Carport – egal wie klein – eine Baugenehmigung. Im Außenbereich sind bauliche Anlagen grundsätzlich nicht zulässig, außer es gäbe privilegierte Gründe (Landwirtschaft, etc.).

Meine Empfehlung als Zimmermeister

Bevor ich mit der Planung eines Carports beginne, bitte ich meine Kunden immer, kurz beim Bauamt der Gemeinde anzurufen und den geplanten Standort und die ungefähren Maße zu nennen. Die meisten Sachbearbeiter geben telefonisch eine schnelle Ersteinschätzung. Das kostet 10 Minuten und spart im schlimmsten Fall eine teure Rückbau-Anordnung.

Wir helfen dir bei der Vorbereitung dieser Anfrage – mit Lageplan, Baubeschreibung und den notwendigen Maßangaben. Sprich uns einfach an.

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